Statuten

Die Statuten sind ausschliesslich in männlicher Form formuliert. Sämtliche darin enthaltenen Ämter und Funktionen können selbstverständlich auch durch Frauen besetzt werden.

Firma, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „Nidaugass-Leist Biel“ (hiernach Leist genannt) besteht ein Verein gemäss ZGB Art. 60 ff mit Sitz in Biel.

Art. 2
Der Leist bezweckt vor allem:
2.1. Die Wahrung und Förderung der berechtigten Interessen seiner Mitglieder in öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere im Bereich der Planung, des Verkehrs und des Bauwesens.
2.2. Die Zusammenarbeit mit den Behörden mit entsprechendem Eingaberecht gegenüber neuen Gesetzen und Verordnungen.
2.3. Die Belebung und Attraktivierung des Rayons durch Aktivitäten und gestalterischen Massnahmen mit entsprechenden Gesuchen an die Behörden.
2.4. Gegenseitige Aufklärung und Beratung in allen das Quartier betreffende Fragen.
2.5. Die Kooperation mit anderen Organisationen.

Art. 3
Der Rayon des Leistes erstreckt sich über die Nidaugasse, Marktgasse, Dufourstrasse (bis Gartenstrasse/Collègegasse), Collègegasse (südlich Kanal-gasse), Unionsgasse (bis Eisengasse), Sesslerstrasse, Neuengasse (bis Eisen-gasse), Schülerstrasse (bis Gartenstrasse), Florastrasse (bis Gartenstrasse) und den Zentralplatz.


I. Mitgliedschaft

Art. 4
4.1. Aktivmitglieder
a) Geschäfte und Dienstleister, wie Einzelhandelsgeschäfte, Warenhäuser, Grossverteiler, Banken und Dienstleistungsunternehmen
b) Hauseigentümer
4.2. Passivmitglieder 
Anwohner und Firmen, die den Leist ideell unterstützen.
4.3. Ehrenmitglieder
Personen, die sich für den Leist in besondere Weise verdient gemacht haben.
4.4. Gönner
Personen und Firmen, die den Leist finanziell unterstützen.

Art. 5
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Art. 6
Die Höhe der Jahresbeiträge wird jeweils durch die ordentliche Mitglieder-versammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.

Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch
7.1. Austritt, dieser muss dem Vorstand schriftlich mindestens 1 Monat vor Ende des Geschäftsjahrs eingereicht werden. Der Jahresbeitrag ist für das laufende Jahr noch geschuldet.
7.2. Streichung wegen Nichtbezahlens des Jahresbeitrages.
7.3. Ausschluss durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes, wenn das Mitglied dem Ansehen des Leistes schadet.

Art. 8
Für die Verbindlichkeiten des Leistes haftet ausschliesslich das Vereins-vermögen, jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

II. Organisation

Art. 9
Die Organe des Leistes sind
9.1. Die Mitgliederversammlung
9.2. Der Vorstand
9.3. Die Revisionsstelle

Art. 10
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und zwar vor dem
30. Juni. Sie muss vom Vorstand mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen werden.
Anträge der Mitglieder sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schrift-lich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Art. 11
Es können ausserordentliche Mitgliederversammlungen auf Beschluss 
des Vorstandes oder auf Begehren von 1/5 der Mitglieder einberufen
werden.

Art. 12
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
12.1. Genehmigung des Protokolls
12.2. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
12.3. Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
12.4. Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
12.5. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
12.6. Wahl der Revisionsstelle
12.7. Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Geschäfte und des Jahresprogramms
12.8. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
12.9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
12.10. Ausschluss von Mitgliedern
12.11. Revision der Statuten
12.12. Fusion mit anderen Organisationen
12.13. Auflösung des Leistes

Art. 13
Aktiv- und Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht.
Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Es kann eine geheime Abstimmung verlangt werden.
Stellvertretung ist nicht zulässig.

Art. 14
Der Vorstand besorgt die Leitung des Leistes. Er besteht aus
14.1. dem Präsidenten
14.2. dem Kassier
14.3. dem Sekretär
14.4. mindestens 3 weiteren Mitgliedern
Der Vorstand konstituiert sich – ausser der Wahl des Präsidenten – selbst.

Art. 15
Der Vorstand hat folgende Befugnisse
15.1. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
15.2. Anträge an die Mitgliederversammlung
15.3. Aufstellen des Budgets und des Tätigkeitsprogramms
15.4. Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
15.5. Einsetzen von Arbeitsgruppen
15.6. Behandlung aller übrigen Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind 

Art. 16
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlüssen entscheidet das einfache Mehr der Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 17
Präsident, Kassier und Sekretär vertreten den Leist gegen aussen und führen je zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 18
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen.

Art. 19
Über die Vergütung an Vorstandsmitglieder und Arbeitsgruppen im Rahmen der Vereinstätigkeit beschliesst der Vorstand.

Art. 20
Die Revisionsstelle wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt oder bestätigt. Sie hat die Jahresrechnung zu prüfen und zu Handen der Mit-gliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

III. Finanzen

Art. 21
Die Einnahmen des Leistes bestehen aus:
21.1. den ordentlichen Mitgliederbeiträgen
21.2. den Gönnerbeiträgen
21.3. den Erlösen aus den Aktivitäten
21.4. den Vermögenserträgen 

Art. 22
Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März des folgenden Jahres.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 23
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder die Total- oder Teilrevision der Statuten beschliessen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Art. 24
Für die Auflösung oder Fusion des Leistes bedarf es einer eigens dazu 
einberufenen Mitgliederversammlung. 2/3 der anwesenden Mitglieder müs-sen der Auflösung oder Fusion zustimmen. 

Die Mitgliederversammlung wählt im Auflösungsfall die Liquidatoren und bestimmt, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 25
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme an der Mitgliederversammlung vom 21. Mai 2012 sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 10. März 1926 mit den entsprechenden Revisionen.

Art. 26
Diese Statuten liegen auch in französischer Übersetzung vor. Bei Unstimmigkeiten gilt die deutsche Fassung. 

Biel, 21. Mai 2012
Nidaugass-Leist Biel

Präsident: Peter Schmid
Sekretärin: Janine Amacher